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   BayObLG, 08.06.2001 - 1Z BR 74/00   

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BayObLG, 08.06.2001 - 1Z BR 74/00 (https://dejure.org/2001,3896)
BayObLG, Entscheidung vom 08.06.2001 - 1Z BR 74/00 (https://dejure.org/2001,3896)
BayObLG, Entscheidung vom 08. Juni 2001 - 1Z BR 74/00 (https://dejure.org/2001,3896)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsbeschwerde; Miterbe; Testamentsvollstrecker; Erblasser; Gemeinschaftliche Amtsführung

  • Judicialis

    BGB § 2197; ; BGB § 2218 Abs. 2; ; BGB § 2224; ; BGB § 2227

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2197, § 2218 Abs. 2, § 2224, § 2227
    Ernennung aller Miterben zu Testamentsvollstreckern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Traunstein - 7 VI 322/99
  • LG Traunstein - 8 T 1906/99
  • BayObLG, 08.06.2001 - 1Z BR 74/00

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 991
  • Rpfleger 2001, 548
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 10.01.1997 - 1Z BR 65/95

    Verwaltungsvollstreckung und Abwicklungsvollstreckung aufgrund gemeinschaftlichen

    Auszug aus BayObLG, 08.06.2001 - 1Z BR 74/00
    Als Miterben sind die Beteiligten zu 3 bis 5 "Beteiligte" im Sinne des § 2227 Abs. 1 BGB und damit berechtigt, den Antrag auf Entlassung des Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker zu stellen; denn Beteiligte im Sinn dieser Vorschrift und damit antragsberechtigt sind alle Personen, deren Rechte und Pflichten durch die Regelung der Angelegenheit unmittelbar betroffen werden können (BGHZ 35, 296/300; BayObLGZ 1997, 1/10; Baur JZ 1962, 123 f.; Palandt/Edenhofer Rn. 7; MünchKomm/Brandner Rn. 4 ff. jeweils zu § 2227).

    Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und (einzelnen) Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLGZ 1985, 298/302; 1997, 1/12).

  • BGH, 03.02.1978 - I ZR 116/76

    Umfang der Verjährungsunterbrechung durch Erhebung einer Stufenklage

    Auszug aus BayObLG, 08.06.2001 - 1Z BR 74/00
    Die Mitteilung ausgleichungspflichtiger Schenkungen hat mit der Verwaltungstätigkeit der Beteiligten zu 1 und 2 im ersten Jahr nach dem Erbfall nichts zu tun; der Beteiligte zu 1 bedarf zur Rechnungslegung über seine Verwaltungstätigkeit nicht einer Mitwirkung der Beteiligten zu 3 bis 5. Von dem hier nicht gegebenen Ausnahmefall abgesehen, dass die Rechnungslegung ohne Mitwirkung des Gläubigers nicht möglich ist, kann gegenüber Ansprüchen, auf Rechnungslegung ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Gegenanspruchs auf Auskunft nicht geltend gemacht werden (BGH NJW 1978, 1157; RGZ 102, 110/111; Palandt/Heinrichs § 273 Rn. 17).
  • BayObLG, 24.02.1988 - BReg. 1 Z 48/86

    Begründung der Entlassung des Testamentsvollstreckers bei einer

    Auszug aus BayObLG, 08.06.2001 - 1Z BR 74/00
    Im Entlassungsverfahren ist als Vorfrage zu prüfen, ob der Erblasser rechtswirksam Testamentsvollstreckung angeordnet hat (§ 2197 Abs. 1 BGB) und ob diese noch nicht beendet ist, weil die Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB dessen gültige Ernennung voraussetzt (vgl. BayObLG FamRZ 1987, 101/104) und weil für eine Entlassung aus einem bereits beendeten Amt kein Raum ist (vgl. BayObLGZ 1988, 42/46; Senatsbeschluss vom 16.2.1993 Az. 1Z BR 24/92 Umdruck S. 13; Palandt/Edenhofer § 2227 Rn. 1 und 9).
  • BayObLG, 13.08.1985 - BReg. 1 Z 10/85

    Testamentsvollstrecker; Entlassung; Wichtiger Grund; Mißtrauen; Unverschuldet;

    Auszug aus BayObLG, 08.06.2001 - 1Z BR 74/00
    Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und (einzelnen) Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLGZ 1985, 298/302; 1997, 1/12).
  • RG, 19.04.1921 - III 543/20

    Zurückbehaltungsrecht eines Dienstberechtigten gegenüber dem Anspruch des

    Auszug aus BayObLG, 08.06.2001 - 1Z BR 74/00
    Die Mitteilung ausgleichungspflichtiger Schenkungen hat mit der Verwaltungstätigkeit der Beteiligten zu 1 und 2 im ersten Jahr nach dem Erbfall nichts zu tun; der Beteiligte zu 1 bedarf zur Rechnungslegung über seine Verwaltungstätigkeit nicht einer Mitwirkung der Beteiligten zu 3 bis 5. Von dem hier nicht gegebenen Ausnahmefall abgesehen, dass die Rechnungslegung ohne Mitwirkung des Gläubigers nicht möglich ist, kann gegenüber Ansprüchen, auf Rechnungslegung ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Gegenanspruchs auf Auskunft nicht geltend gemacht werden (BGH NJW 1978, 1157; RGZ 102, 110/111; Palandt/Heinrichs § 273 Rn. 17).
  • BayObLG, 19.11.1985 - BReg. 1 Z 15/85

    Testamentsvollstrecker; Entlassung; Wichtiger Grund; Ernennung; Prüfung;

    Auszug aus BayObLG, 08.06.2001 - 1Z BR 74/00
    Im Entlassungsverfahren ist als Vorfrage zu prüfen, ob der Erblasser rechtswirksam Testamentsvollstreckung angeordnet hat (§ 2197 Abs. 1 BGB) und ob diese noch nicht beendet ist, weil die Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB dessen gültige Ernennung voraussetzt (vgl. BayObLG FamRZ 1987, 101/104) und weil für eine Entlassung aus einem bereits beendeten Amt kein Raum ist (vgl. BayObLGZ 1988, 42/46; Senatsbeschluss vom 16.2.1993 Az. 1Z BR 24/92 Umdruck S. 13; Palandt/Edenhofer § 2227 Rn. 1 und 9).
  • BGH, 13.07.1961 - V ZB 9/61

    Entlassung eines Testamentsvollstreckers

    Auszug aus BayObLG, 08.06.2001 - 1Z BR 74/00
    Als Miterben sind die Beteiligten zu 3 bis 5 "Beteiligte" im Sinne des § 2227 Abs. 1 BGB und damit berechtigt, den Antrag auf Entlassung des Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker zu stellen; denn Beteiligte im Sinn dieser Vorschrift und damit antragsberechtigt sind alle Personen, deren Rechte und Pflichten durch die Regelung der Angelegenheit unmittelbar betroffen werden können (BGHZ 35, 296/300; BayObLGZ 1997, 1/10; Baur JZ 1962, 123 f.; Palandt/Edenhofer Rn. 7; MünchKomm/Brandner Rn. 4 ff. jeweils zu § 2227).
  • BayObLG, 16.02.2000 - 1Z BR 32/99

    Zur Entlassung des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus BayObLG, 08.06.2001 - 1Z BR 74/00
    Der Senat gibt hierzu folgende Hinweise: Der ein Familienmitglied begünstigende Verkauf eines Nachlassgegenstandes weit unter Wert könnte eine grobe Pflichtverletzung sein, da sich aus ihr ergäbe, dass dem Testamentsvollstrecker die für sein Amt erforderliche Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit fehlt (vgl. BayObLG ZEV 2000, 315).
  • RG, 26.10.1911 - IV 34/11

    Alleinerbe als Testamentsvollstrecker.

    Auszug aus BayObLG, 08.06.2001 - 1Z BR 74/00
    Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen alleinigen Erben zum Testamentsvollstrecker ernennt, ist zwar unwirksam, weil dieser zur schrankenlosen Verfügung über den Nachlass berechtigt ist und es sinnlos wäre, ihm in der Eigenschaft eines Testamentsvollstreckers an demselben Nachlass bloße Verwaltungsrechte einzuräumen, die doch nur als Beschränkung der Rechte des Erben gedacht sind (RGZ 77, 177 f.; Soergel/Damrau Rn. 10; Staudinger/Reimann BGB 13. Bearb. Rn. 53 jeweils zu § 2197).
  • RG, 23.06.1931 - VII 237/30

    1. Zur Frage der Zulässigkeit und der Tragweite einer auf Feststellung der

    Auszug aus BayObLG, 08.06.2001 - 1Z BR 74/00
    Diese Folgerung wäre aber rechtsirrig, nicht nur, weil, wie ausgeführt, unrichtig ist, dass diese Regelung "bewusst von den Vertragsparteien getroffen und vom Erblasserwillen mitgetragen" wurde und weil es im Sinne des - allein maßgeblichen - Erblasserwillens gelegen haben muss, die Möglichkeit der Entlassung nach § 2227 BGB zu eröffnen, sondern auch, weil es rechtlich gar nicht möglich wäre, die Regelung des § 2227 BGB in irgendeiner Weise - etwa durch erhöhte Anforderungen an den "wichtigen Grund" - einzuschränken (RGZ 133, 128/135; Muscheler AcP 197 (1997), 226/281 f.).
  • RG, 15.02.1940 - IV 111/39

    1. Ist die Ernennung sämtlicher Miterben zu Testamentsvollstreckern zulässig? 2.

  • BGH, 26.01.2005 - IV ZR 296/03

    Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung durch den Alleinerben

    Deshalb sei es sinnlos, ihm als Testamentsvollstrecker an demselben Nachlaß bloße Verwaltungsrechte einzuräumen, die doch nur als Beschränkung der Rechte des Erben gedacht seien (§ 2306 BGB; vgl. RGZ 77, 177 f.; 163, 57, 58 f.; BayObLG ZEV 2002, 24, 25; Bamberger/Roth/J. Mayer, BGB § 2197 Rdn. 32 f. m.w.N.; a.A. Adams, ZEV 1998, 321 ff.).

    Weiterhin ist die Bestimmung von Erben zu Testamentsvollstreckern über die Erbschaft im Hinblick auf Kontrollmöglichkeiten des Nachlaßgerichts deshalb für zulässig gehalten worden, weil es den Erben als Testamentsvollstrecker bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit, auf Antrag anderer Beteiligter entlassen (§ 2227 BGB) und - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind - durch einen anderen Testamentsvollstrecker ersetzen kann (BayObLG ZEV 2002, 24, 25).

  • OLG Saarbrücken, 06.08.2018 - 5 W 2/18

    Entlassung des Testamentsvollstreckers bei grober Pflichtverletzung

    Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und (einzelnen) Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLG, Beschl. v. 08.06.2001 - 1Z BR 74/00 - BeckRS 2001, 30185322), ebenso ein auf Tatsachen beruhendes Misstrauen der Erben gegen die Amtsführung des Testamentsvollstreckers, wenn dieser dazu, sei es auch ohne Verschulden, Anlass gegeben hat (BayObLG, FamRZ 1996, 186; OLG Frankfurt, FamRZ 1998, 926).

    Obgleich die Testamentsvollstreckung bereits im Jahr 2011 begann und § 2218 Abs. 2 BGB den Testamentsvollstrecker im Falle einer "länger dauernden Verwaltung", die im hiesigen Fall zweifellos vorliegt (vgl. BayObLG, Beschl. v. 08.06.2001 - 1Z BR 74/00 - BeckRS 2001, 30185322: länger als ein Jahr), verpflichtet, auf Verlangen der Erben jährlich Rechnung zu legen, antwortete der Beteiligte zu 4, eine Rechnungslegung sei nur bei einer "besonders lang andauernden" Testamentsvollstreckung geschuldet; er lasse sich keine Fristen setzen und werde eine vorzeitige Rechnungslegung mit 170 ? stündlich zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung stellen (Bl. 396 f. d.A.).

  • KG, 19.11.2012 - 8 U 144/09

    Wohnsitzanspruch eines Mitglieds einer Adelsfamilie: Herausgabeanspruch bei

    Dieses führt auch zur Handlungsbefugnis der Mehrheit im Außenverhältnis (s. BayObLG ZEV 2002, 24 = RPfl. 2001, 548; Weidlich in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 2224 Rn 2).
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